Das Prinzip der
vertraglich festgelegten
Kostenobergrenze für Einfamilienhäuser gilt für die oben genannten
DESIGNLINIEN, wobei die gezeigte Zahl Basiskosten in € je m2 sind, nämlich Basis-Hauskosten KOG, die
die folgenden Gewerke mit den angegebenen Basisleistungen einschließen:
Gewerkgruppe G 1 - Gründung
DIN 18300 ERDARBEITEN
DIN 18306 ENTWÄSSERUNGSKANALARBEITEN
DIN 18331 BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
Gewerkgruppe G 2 -
Mauerarbeiten, Decken
DIN 18330 MAUERARBEITEN (NUR WANDAUFBAU (1))
Verblendmauerwerk ist nicht in den
Basiskosten enthalten
DIN 18331 BETON- UND STAHLBETONARBEITEN
Gewerkgruppe G 3 -
Verkleidungen
DIN 18350 PUTZ- UND STUCKARBEITEN (NUR WANDAUFBAU (1)(2))
DIN 18352 FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
Gewerkgruppe G 4 -
Wände (Wandaufbau (3)), Dachstuhl und Dachdeckung
DIN 18334 ZIMMER- UND HOLZBAUARBEITEN
DIN 18338 DACHDECKUNGS- UND
DACHABDICHTUNGSARBEITEN
DIN 18339 KLEMPNERARBEITEN
Gewerkgruppe G 5 -
Trockenbau inkl. Dämmung, ohne Spachtelarbeiten
DIN 18340 TROCKENBAU
Gewerkgruppe G 6 -
Fenster, Rollläden, Außen- und Innentüren
DIN 18355 TISCHLERARBEITEN
DIN 18357 BESCHLAGARBEITEN
DIN 18358
ROLLLADENARBEITEN
DIN 18361 VERGLASUNGSARBEITEN
Gewerkgruppe G 7 - Estrich
DIN 18353 ESTRICHARBEITEN (NUR GRÜNDUNG (1))
Gewerkgruppe G 8 -
Elektrik
DIN 18382 ELEKTRISCHE KABEL- UND
LEITUNGSANLAGEN IN GEBÄUDEN
Gewerkgruppe G 9 -
Lüftung, Heizung und Sanitär
DIN 18379 RAUMLUFTTECHNISCHE ANLAGEN
DIN 18380 HEIZANLAGEN UND ZENTRALE
WASSERERWÄRMUNGSANLAGEN
DIN 18381 GAS-, WASSER UND
ABWASSER-INSTALLATIONSANLAGEN INNERHALB VON GEBÄUDEN
Die Lieferung und
der Einbau von
Sanitärobjekten über einfachen Standard hinaus ist nicht in den
Basiskosten enthalten.
Maler- und Bodenbelagarbeiten (DIN 18363 inkl.
Trockenbauspachtelung und DIN 18365) sind nicht
in den Basiskosten enthalten, außer Bodenbeläge Nassräume (Fliesen) bis
20 €/m2.
Erdbau, der tiefer als 30 cm unter der
Unterkante der Sohlplatte des Bauwerks hergestellt werden muss, ist
nicht in den Basiskosten enthalten.
Zu den
Basisleistungen und deren
Basiskosten können Leistungen und Kosten für Ausstattungen treten, die
sich nach den Wünschen und Möglichkeiten des Kunden richten (siehe
oben).
Hierzu werden
summiert die Architekten-
und Ingenieurleistungen nach HOAI, die mindestens auf der Grundlage des
funktionsfähigen Hauses ermittelt werden. Ebenso werden ggf. Kosten der
weiteren Ausstattungen bei der Feststellung der Honorare
berücksichtigt, immer jedoch auf der Grundlage der Nettokosten der
Bauleistungen.
Die so gebildete Summe zzgl.der geltenden
USt. ist die
Kostenobergrenze.
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